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Die Satzung des FSV Rudolstadt-Groschwitz e.V.
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Flugsportverein „ Otto Lilienthal „ Rudolstadt e.V. 07407 Rudolstadt Groschwitz Nr. 8 Tel. 01738585171 (W.Braum - 1.Vorstand) e-mail: wissermartin@t-online.de ; dres.merboth@t-online.de ; fsvrudolstadt@t-online.de
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Die Satzung des Flugsportvereines Rudolstadt e.V.
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Flugsportverein „Otto Lilienthal“ Rudolstadt e. V. - ( abgekürzt „FSV“ ) und hat seinen Sitz in Rudolstadt am Flugplatz Rudolstadt - Groschwitz. Der Verein ist in dem Vereinsregister in Rudolstadt, unter der Nr. 05/1990 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Flugsports, insbesondere des Segelflugs, des Motorflugs, des Drachenflugs, des Fallschirmsports auf reiner sportlicher Grundlage, die Förderung des Luftgedankens allgemein sowie die Einführung und Ausbildung der Jugend und die Durchführung von Sportlichen Veranstaltungen. Der Beitritt artverwandter Sportarten ist durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden ( § 8 Ziff. 2b / 7 ).Der Verein ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er arbeitet auf der Basis von Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist als solcher Mitglied des Luftsportverbandes Thüringen und des Deutschen Aeroclubs (DAeC).
§ 3 Mitgliedschaft : Eintritt
Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein sind ein schriftlicher Antrag an den 1. Vorstand,Vorstand, Schatzmeister oder Schriftführer und die Entrichtung einer Aufnahmegebühr zusammen mit der Antragstellung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Aufnahmebeschluß hat durch Aushang am Informationsbrett im Vereinsbüro und am Flugplatz bekanntgemacht zu werden; erfolgt innerhalb von 3 Monaten, beginnend mit dem Aushang, kein Eispruch seitens der Mitglieder, so wird der Aufnahmebeschluß wirksam. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung sind die Aufnahmegebühren und bereits gezahlte Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen zurückzuerstatten. Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise und speziell um den Verein verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 4 Mitgliedschaft : Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorstand, 2. Vorstand, Schatzmeister oder Schriftführer erfolgen, mündliche Kündigungen müssen gegenüber von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern verkündet werden. Der Vorstand beschließt zur Nächsten Vorstandssitzung die Wirksamkeit der Kündigung.
In allen Fällen des Verlustes der Mitgliedschaft ist ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen nicht gegeben.
Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere unsportlichem Verhalten oder Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung, sowie bei rechtskräftiger Verurteilung wegen ehrenrührigen strafbaren Verhalten.
Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit, der Beschluß wird unanfechtbar, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich begründeten Einspruch gegen den Ausschluß erhebt. Der Einspruch ist an den 1. Vorstand, 2. Vorstand, Schatzmeister oder Schriftführer zu richten.
In diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluß.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages für das folgende Kalenderjahr und die Art und Weise der Zahlung legt die Jahreshauptversammlung fest.
Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes nach dem 1. Januar des betreffenden Jahres, so ist der anteilige Beitrag - angebrochene Monate zählen voll - binnen eines Monats nach dem endgültigen Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 3 Ziffer 2 der Satzung zu bezahlen.
§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.Der Verein bildet zur Erreichung des Vereinszwecks Sportgruppen. Die einzelnen Sportgruppen wählen einen Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Der Sportgruppe obliegt die Durchführung und Finanzierung des Sportbetriebes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der vom Gesamtvorstand beschlossenen Richtlinien. Dem Gesamtvorstand sind Versammlungen und Sitzungen von diesen gebildeten Ausschüssen mit der anstehenden Tagesordnung bekanntzugeben ; der Gesamtvorstand kann hierzu einen Vertreter entsenden, der Sitz und Stimme hat. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Gesamtvorstand.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, den Vorsitzenden der Sportgruppen, dem Beirat, bestehend aus mindestens 5 langjährigen, um den Verein besonders verdienten und zur aktiven Mitarbeit bereiten Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder zu Ziffer 1 Nr. 1 bis 4 und 6 werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt; für ausgeschiedenen Beiratsmitglieder kann der Gesamtvorstand Ersatzmitglieder bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung berufen.
Die Vorsitzenden der Sportgruppen werden von der jeweiligen Sportgruppenhauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig. Personalunion innerhalb des Gesamtvorstandes ist hinsichtlich der Ämter gemäß Ziffer 1, Nr. 1 bis 4 und 6 unzulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich nach den Beschlüssen des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig , wenn auf satzungsgemäße Einladung an alle Mitglieder desselben mindestens 5 Mitglieder darunter der 1. oder der 2. Vorstand , anwesend sind. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sowie nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat nur eine Stimme. Dies gilt auch in den Fällen zulässiger Personalunion. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes übertragen werden. Das Vereinsvermögen wird gemeinsam vom 1. und 2. Vorstand mit dem Schatzmeister verwaltet. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 2000,00 Euro belasten, ist sowohl der 1. Vorstand als auch der 2. Vorstand bevollmächtigt. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2000,00 Euro belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsvollmacht des Vorstandes insoweit eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Ordentliche Sitzungen des Gesamtvorstandes finden monatlich einmal statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Darüber hinaus hat der 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung der 2. Vorstand, auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Gesamtvorstandes binnen 14 Tagen nach Antragstellung eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom 1. Vorstand, bei Verhinderung vom 2. Vorstand und den Protokollführer zu unterzeichnen. Nur der 1. und der 2. Vorstand kann den Verein rechtskräftig vertreten. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
§ 8 Mitgliederversammlung
Bis zum Monat März hat jährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Beiträge, Entlastung des Gesamtvorstandes, Wahl des Gesamtvorstandes für die Ämter gemäß § 7 Ziffer 1 bis 4 und 6 dieser Satzung und Satzungsänderungen. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 15. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind Mitglieder die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, Kandidaten für den Vorstand das 21. Lebensjahr. Passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedervollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt sind. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Gesamtvorstandes oder wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt, einzuberufen. Die Einberufung zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. oder 2. Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Ladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin dem 1. oder 2. Vorstand schriftlich vorliegen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom 1. Vorstand und vom 2. Vorstand , sowie dem Schriftführer, bzw. im Falle der Verhinderung des Schriftführers von einem durch die Versammlung gewählten Protokollführers, zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 10 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins erfolgt jedoch nicht, wenn sich mindestens 7 Mitglieder auf der Grundlage der gültigen Satzung zur Weiterführung des Vereins entschließen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Vereinssatzung vom 18.03.2000 wurde geändert in dem Paragraph 10.
Rudolstadt, 15.12.2001
W. Braun 1. Vorstand, G.Graven 2. Vorstand, H.Hampe Schatzmeister
Flugplatz Verein
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